Verspätete Pauschalbesteuerung kann teuer werden
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 23.4.2024 (Az. B 12 BA 3/22 R) entschieden, dass die Pauschalbesteuerung mit 25 % für Aufwendungen bei Betriebsfeiern oberhalb von 110 € unverzüglich mit der nächsten Entgeltabrechnung durchzuführen ist.
Eine spätere Anmeldung der Pauschalbesteuerung führt sozialversicherungsrechtlich dazu, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile für sämtliche Sozialversicherungszweige nachzuzahlen sind. Eine steuerrechtlich andere Regelung ist lt. BSG ohne Belang.
Fälligkeitstermine:
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer
10.7.2024
Soli-Zuschlag (mtl.)
15.7.2024
(Zahlungsschonfrist)
Sozialversicherungsbeiträge
25.7.2024 (Abgabe der Erklärung)
29.7.2024 (Zahlung)
Basiszinssatz (§ 247 Abs. 1 BGB)
Seit 1.1.2024 = 3,62 %; 1.7. – 31.12.2023 = 3,12 %; 1.1. – 30.6.2023 = 1,62 %
Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: http://www.bundesbank.de und dort unter „Basiszinssatz“.
Verzugszinssatz (§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern
Basiszinssatz + 5-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
abgeschlossen bis 28.7.2014
Basiszinssatz + 8-%-Punkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern
abgeschlossen ab 29.7.2014
Basiszinssatz + 9-%-Punkte
Bei Handelsgeschäften
zusätzlich
zzgl. 40 € Pauschale
Verbraucherpreisindex: 2020 = 100
2024: April = 119,2; März = 118,6; Februar = 118,1; Januar = 117,6
2023: Dezember = 117,4; November = 117,3; Oktober = 117,8; September = 117,8; August = 117,5; Juli = 117,1; Juni = 116,8; Mai = 116,5
Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: https://www.destatis.de – Themen – Wirtschaft -Konjunkturindikatoren
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Aug 23, 2024 | Autor
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